§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen "Theaterförderverein Halberstadt e.V."
2) Der Verein hat seinen Sitz in Halberstadt, Spiegelstraße 20a.
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Verein ist
selbstlos tätig.
2) Der Verein fördert und unterstützt das "Nordharzer Städtebundtheater"
durch materielle und immaterielle Leistungen wie:
- finanzielle Zuwendung bei besonderen Inszenierungen und Projekten
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
- Sponsorengewinnung
- Erfahrungsaustausch mit anderen Theatern und Theaterfördervereinen
§ 3 Mittel des Vereins
1) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Beiträge und Spenden.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im
Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig sein und
erhalten grundsätzlich keine Vergütungen.
Bei Zuwendungen für Personen sind die besonderen vereinsfördernden
Leistungen auszuweisen.
4) Ausgaben über EUR 400,00 bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der
Mitgliederversammlung, ersatzweise der vorliegenden mehrheitlichen
Zustimmung der Mitglieder.
5) Anträge über finanzielle Zuwendungen durch den Verein haben
grundsätzlich schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Jeder interessierte Bürger ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie
juristische Personen, die die Satzung des Vereins anerkennen, können
Mitglied des Vereins werden.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich und formlos beim Vorstand zu
beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle einer Beschwerde
gegen die Ablehnung ist der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur
endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliedschaft wird erst nach
Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
3) Die Mitglieder bestehen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernde Mitglieder (als fördernde Mitglieder können auch
juristische Personen aufgenommen werden)
4) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Auflösung des Vereins
- schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende
- durch vereinsseitige Kündigung wegen grober Pflichtverletzung oder
vereinsschädigendem Verhalten;
die Kündigung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der
Mitgliederversammlung
- Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bis spätestens zum 30.06. des
jeweiligen Jahres
§ 5 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und die Finanzrevision.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr
als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins
erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter
Angabe von Gründen beim
Vorstand beantragen.
2) Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail, wenn diese dem
Verein mitgeteilt wurde, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung seinem Stellvertreter, oder bei dessen Verhinderung einem
von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung
beinhalten, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Mehrheitsbeschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
4) Gefasste Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 7 Der Vorstand
1) Den Vorstand des Vereins bilden
- Vorsitzender
- Stellvertreter des Vorsitzenden
- Schriftführer
- Schatzmeister
2) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Seine
Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder
können in ihrer Amtszeit durch die Mitglieder abgewählt werden, wenn sie
die ihnen
übertragenden Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus
persönlichen Gründen ausüben können. Sie können auch aus dringenden
persönlichen Gründen zurück treten.
3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er beruft
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.
Beide sind für den Verein zeichnungsberechtigt.
4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter den
Vorsitzenden nur in dessen Verhinderung vertreten darf. Die Funktion des
Stellvertreters kann in Personalunion durch den Schriftführer oder
Schatzmeister ausgeübt werden. Zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam zeichnungsberechtigt.
5) Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und
führt in der Mitgliederversammlung das Protokoll.
6) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins, überwacht
die Außenstände und stellt für die Mitgliederversammlung einen geprüften
Kassenbericht auf.
§ 8 Die Finanzrevision
1) Die Finanzrevision besteht aus 2 von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren zu wählenden Revisoren. Wiederwahlen sind
möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und
unterliegen nicht der Beaufsichtigung oder der Weisungsbefugnis des
Vorstandes.
2) Die Aufgabe der Revisoren ist die Prüfung der Kasse, Belege und des
Kontos nach Abschluss des Geschäftsjahres. Sie haben das Recht, an
Vorstandssitzungen teilzunehmen und unvermutete Kontrollen innerhalb des
Geschäftsjahres durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der
Mitgliederversammlung zu
berichten.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind bis spätestens 31.03. des
jeweiligen Jahres zu überweisen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 10 Kontoverfügung
1) Verfügungsberechtigt über das Konto sind der Vorsitzende des
Vorstands, der Stellvertreter und der Schatzmeister, nur je zwei
gemeinsam.
§ 11 Vereinsjahr
1) Das Vereinsjahr entspricht einem Kalenderjahr
§ 12 Auflösung des Vereins
1) Zu einem Beschluss über Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine
¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Zweckverband
„Nordharzer Städtebundtheater“ für die Region Halberstadt zu, der es
dann auch ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
1) Die neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Halberstadt, 19.10.2015
Klaus Rupprich
Jörgen Kohl
(Vorsitzender)
(stellv. Vorsitzender)
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